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Etikettierung von Hackfleisch: Das Etikett muss folgende Angaben tragen:
- den Kenncode des Tieres, von dem das Fleisch stammt;
- das Herstellungsland;
- das Schlachtland;
- und ab 1. Januar 2002 die Herkunft des Fleisches, wenn es sich bei dem betreffenden Land oder Mitgliedstaat nicht um das Herstellungsland handelt.
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Bei Betrieben die Hackfleisch herstellen, handelt es sich meisst um Firmen die SB- Verpacktes Hackfleisch produzieren mit mehrtägiger Haltbarkeit. (Für Supermarkt.) Hierbei sind strenge Hygienische Vorschriften einzuhalten. Die Herstellung muss unter Reinraumverhältnissen geschehen. Die Lagertemperatur darf zwei Grad nicht übersteigen.
Angaben zur Geburt und Mast sind bei Hackfleisch nur dann anzugeben, wenn die Namen der Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen die betreffenden Rinder geboren und gemästet wurden, sich von dem Mitgliedstaat der Herstellung des Hackfleisches unterscheiden.
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Anwendungsbereich: Das EG-Rindfleischetikettierungsrecht bezieht sich auf frisches, gekühltes und gefrorenes Fleisch.Hervorzuheben ist, dass Hackfleisch ebenfalls unter den Anwendungsbereich fällt. Wurde das Hackfleisch jedoch einer Zubereitung oder weiteren Verarbeitung (z.B. Gewürzbeimischung) zugeführt, so sind diese Erzeugnisse nicht mehr von der Etikettierung betroffen. Erzeugnisse, die durch Verarbeitung von Rindfleisch hergestellt werden, unterliegen folglich nicht dem Rindfleischetikettierungsrecht. So ist z.B.auch der Gastronomiebereich von diesen Regelungen nicht betroffen. Entscheidend für die Etikettierungspflicht ist der im Zeitpunkt der Vermarktung bestehende Zustand des Fleisches. Die Absicht des Abnehmers,das Rindfleisch zu verarbeiten oder z.B. an Gastronomiebetriebe zu vermarkten, befreit nicht von der Pflicht zur Etikettierung.
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