|
|
 |
|
|
 |
|
|
- · Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Rindern:
a) Rinder mit Herkunft aus der Europäischen Gemeinschaft: Alle Tiere eines Betriebs, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren sind oder die nach diesem Datum in den innergemeinschaftlichen Handel gelangen sollen, werden innerhalb von 20 Tagen nach ihrer Geburt, in jedem Fall jedoch, bevor sie ihren Geburtsbetrieb verlassen, durch Anbringung einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Ohrmarke an beiden Ohren gekennzeichnet. Beide Ohrmarken sind mit einem einheitlichen Kenncode versehen, anhand dessen die einzelnen Tiere und ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können. Rinder, die für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen bestimmt sind, können anstelle einer Ohrmarke auch nach einem von der Kommission genehmigten anderen System gekennzeichnet werden, das gleichwertige Garantien bietet. b) Rinder aus Drittländern: Aus Drittländern eingeführte Rinder, die gemäß der Richtlinie 91/496/EWG kontrolliert wurden, werden innerhalb von 20 Tagen nach Durchführung dieser Kontrolle, auf jeden Fall jedoch vor Verlassen des Betriebs, mit einer Ohrmarke gekennzeichnet. Die Kennzeichnung erübrigt sich jedoch, wenn es sich beim Bestimmungsbetrieb um einen Schlachthof handelt und dieser Schlachthof in dem Mitgliedstaat liegt, in dem die genannte Kontrolle durchgeführt wurde, und wenn die betreffenden Tiere innerhalb von 20 Tagen nach dieser Kontrolle geschlachtet werden. c) Regelung für alle Rinder: - Tiere aus anderen Mitgliedstaaten behalten ihre ursprüngliche Ohrmarke; - Ohrmarken dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt oder ersetzt werden; - das Europäische Parlament und der Rat beschließen spätestens am 31. Dezember 2001 über die Möglichkeit der Einführung elektronischer Kennzeichnungsvorrichtungen.
- · Elektronische Datenbanken:
Gemäß der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen erstellen die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Dezember 1999 eine voll betriebsfähige elektronische Datenbank mit Angaben zur Identität der Rinder, ihren Haltungsbetrieben in ihrem Hoheitsgebiet und zu den Umsetzungen.
- · Tierpässe:
a) Ausstellung des Passes: Ab 1. Januar 1998 stellt die zuständige nationale Behörde für jedes Rind binnen 14 Tagen nach Anzeige seiner Geburt bzw. - bei aus Drittländern eingeführten Tieren - binnen 14 Tagen nach Mitteilung der Neukennzeichnung durch den betreffenden Mitgliedstaat einen Pass aus. Die zuständige Behörde kann auch Pässe für Tiere aus anderen Mitgliedstaaten ausstellen. In diesem Falle ist der das Tier begleitende Pass an den Ausstellungsmitgliedstaat zurückzusenden. b) Mitführen und Rücksendung des Passes: Der Pass begleitet das Tier bei jeder Umsetzung. Er wird der zuständigen Behörde wie folgt zurückgesendet: - Beim Tod des Rindes reicht der Tierhalter bzw. der Schlachthofbetreiber den Pass binnen sieben Tagen nach dem Tod des Tieres bei der zuständigen Behörde ein. - Bei der Ausfuhr des Tieres in ein Drittland reicht der letzte Tierhalter den Pass bei der zuständigen Behörde des Ausfuhrortes ein. c) Ausnahmen: Abweichend können Mitgliedstaaten, die über eine elektronische Datenbank verfügen, beschließen, Pässe nur für Tiere auszustellen, die in ihrem Land verbleiben, und vorschreiben, dass der Pass die Tiere nur bei Umsetzung in einen anderen Mitgliedstaats begleitet.
- · Einzelne Betriebsregister
Tierhalter, ausgenommen Transporteure, führen manuell oder elektronisch erstellte aktuelle Register und teilen der zuständigen Behörde alle Geburten und Todesfälle von Rindern sowie jede Umsetzung von Tieren in den oder aus seinem Betrieb mit. Gegebenenfalls ergänzen sie die Tierpässe entsprechend. Die Tierhalter halten der zuständigen Behörde für mindestens drei Jahre alle Informationen über Herkunft, Kennzeichnung und Bestimmung der Tiere zur Verfügung. Die Kommission kann Sondervorschriften für Tierbewegungen in Berggebieten erlassen.
4. Komitologie: Mit Hilfe des Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft legt die Europäische Kommission nach dem Verfahren des Verwaltungsausschusses die Durchführungsvorschriften (z.B. betreffend Ohrmarken, Pässe, Registerführung, Kontrollen, Sanktionen, Übergangsvorschriften usw.) zum Kennzeichnungs- und Registrierungssystem für Rinder fest.
|
|